den jüngsten Versuch, Präsident Hassan Rohani und Parlamentspräsident Ali Laridschani aus ihren Ämtern zu heben. Die Logik aus Eskalation und Gegeneskalation kann eine Eigendynamik bis hin zum Krieg entwickeln. Hintergrund Am 3. Januar 2020 töteten die USA mit einem gezielten Raketenangriff im Irak den Kommandeur der Al-Quds-Brigaden, Kassem Soleimani, der als wichtigster Stratege des militärischen Engagements des Irans in der Region gilt.
Weitere Einzelheiten hierzu können Sie auch dem Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos entnehmen. Allgemeine Genehmigung Nr. 30 – zu nicht sensitiven Iran-Geschäften (PDF, 156KB, Datei ist nicht barrierefrei) Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran-Embargos (PDF, 786KB, Datei ist nicht barrierefrei) Information zur Nutzung von Endverbleibserklärungen für Ausfuhren in den Iran Nach Abschluss der Abstimmungen sind bei Anträgen auf Ausfuhren in den Iran folgende Endverbleibserklärungen zu nutzen: Ausfuhren von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr.
267/2012 (NSG-Güter) Bei Ausfuhren von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, reichen Sie bitte die Endverbleibserklärung „Anlage C 4“ ein (siehe unter „Informationen zum Thema“). Bitte beachten Sie, dass diese Endverbleibserklärung auch bei vorübergehenden Ausfuhren in den Iran (z. B. : Messe) abzugeben ist. Die Endverbleibserklärung muss auf dem Briefbogen der zuständigen staatlichen Stelle im Iran abgegeben werden und sowohl von dem Endverwender der Güter in Section E als auch in Section F von der zuständigen Stelle im Iran unterzeichnet werden.
Deutschland) ansässig oder niedergelassen ist, oderwenn der Kaufvertrag die Ausfuhr von Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Iran-Embargoverordnung an iranische Personen im Sinne des Art. 1o der Iran-Embargoverordnung betrifft, die außerhalb des Zollgebiets der EU ansässig bzw. niedergelassen sind, sofern die Erfüllung des Vertrags eine Ausfuhr aus Deutschland oder der EU erfordert, die eine Genehmigung des BAFA bedarf oder genehmigungsfrei möglich ist und der Vertrag in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zur nachfolgenden Ausfuhr steht, insbesondere bereits die Modalitäten der geschuldeten Ausfuhr regelt oderwenn der Kaufvertrag die Ausfuhr von Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Iran-Embargoverordnung in den Iran betrifft und die Erfüllung des Vertrags eine Ausfuhr aus Deutschland oder der EU erfordert, die eine Genehmigung des BAFA bedarf oder genehmigungsfrei möglich ist und der Vertrag in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zur nachfolgenden Ausfuhr steht, insbesondere bereits die Modalitäten der geschuldeten Ausfuhr regelt.
Das umfasst unter anderem den Zugang zu Software - darunter Anti-Viren-Programmen - und zu Videokonferenz-Diensten. USA wollen Informationsfluss sichern„Während mutige Iraner auf die Straße gehen, um nach dem Tod von Mahsa Amini zu protestieren, verstärken die USA ihre Unterstützung für den freien Informationsfluss für das iranische Volk“, erklärte Adeyemo. „Mit diesen Änderungen helfen wir den Iranern, besser ausgerüstet zu sein gegen die Bemühungen der (iranischen) Regierung, sie zu überwachen und zu zensieren.
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Dezember 2017 wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Diese begünstigt den Abschluss bestimmter schuldrechtlicher Kaufverträge über Güter der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Iran-Embargoverordnung) sowie bestimmte Lieferungen von Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Iran-Embargoverordnung an bestimmte iranische Personen im Sinne dieser Verordnung nebst entsprechender Technischer Hilfe.
Für Ausfuhren von Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB in den Iran oder an iranische Personen außerhalb der EU bedarf es weiterhin der Ausfuhrgenehmigung des BAFA. Abschluss bestimmter schuldrechtlicher Kaufverträge über Güter der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Iran-Embargoverordnung Mit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 wird der Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags über Güter der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Iran-Embargoverordnung genehmigt, wenn es sich bei dem Käufer um eine iranische Person im Sinne des Art. 1o der Iran-Embargoverordnung handelt, die im Zollgebiet der EU (inkl.
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Welche staatliche Stelle im Iran zuständig ist, hängt von der beabsichtigten Endverwendung des Guts ab: Bei einer Verwendung im iranischen Nuklearprogramm ist die Endverbleibserklärung von der Atomic Energy Organization of Iran (AEOI) zu unterzeichnen. Bei sonstigen Endverwendungen ist die Endverbleibserklärung von dem Ministry of Industry, Mine and Trade of Iran Director General for Import & Export Regulation Teheran International Fairground Chamran Highway P. O. Box: 1148-19395 Teheran, Iran zu unterzeichnen. Ansprechpartner hierzu sind unter den Telefonnummern: +9821 226640-16/-17/-18 und der Internetadress des Ministeriums zu erreichen. Die Endverbleibserklärung sowie weitere Informationen zur Beteiligung der Vereinten Nationen finden Sie auf der Seite der Vereinten Nationen.
3, Art. 4 und Art. 5 EU-Dual-Use-VO, § 8 Abs. 1 Nr. 2, 9 AWV, Art. 1b in Verbindung mit Anhang IV der Iran-Embargoverordnung, Art. 4 der Feuerwaffenverordnung sowie Art. 5 der Anti-Folter-Verordnung zu beachten. Soweit Sie eine Genehmigung für die Ausfuhr gelisteter Dual-use-Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO beantragen, sollten Sie ergänzend Folgendes beachten: Da die Iran-Embargoverordnung danach differenziert, in welchem Internationalen Exportkontrollregimen die Dual-Use-Güter gelistet wurden, reicht es nicht aus, lediglich die Erfassungsnummer des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO zu kennen.
mit iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weltweit gelten. Wegfall von Verboten oder Genehmigungspflichten Ersatzlos aufgehoben wurden die – teilweise bereits ausgesetzten – Verbote der Einfuhr und Beförderung von Erdöl, Erdölerzeugnissen, petrochemischen Erzeugnissen und Erdgas (ehemalige Anhänge IV, IVA, V), Verbote in Bezug auf Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie sowie für die petrochemische Industrie (ehemals Anhänge VI, VIA), Verbote in Bezug auf Marineschlüsselausrüstung (ehemals Anhang VIB), das Verbot der Ein- und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten (ehemals Anhang VII), das Verbot der Ausfuhr von Banknoten und Münzen an die iranische Zentralbank (ehemals Art.
Ausgenommen hiervon sind jedoch ebenfalls technische Hilfen zugunsten des iranischen Staat und dessen Behörden sowie Technische Hilfen, die zu sensitiven Zwecken im Sinne der Nr. 2 dieser Allgemeinen Genehmigung verwendet werden sollen oder dem Korps der iranischen Revolutionsgarden zugutekommen. Die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung bedarf der vorherigen Registrierung. Nutzen Sie hierzu bitte das ELAN-K2 Ausfuhr-System. Meldepflichten sind mit der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 nicht verbunden.
Ausgenommen hiervon sind Verbringungen an iranische Personen im Zollgebiet der EU (außerhalb Deutschlands), sofern bekannt ist, dass diese Güter in den Iran oder an iranische Pertsonen außerhalb des Zollgebiets der EU ausgeführt werden sollen. Daneben sind auch hier Lieferungen an den iranischen Staat und dessen Behörden sowie Güterlieferungen, die zu sensitiven Zwecken im Sinne der Nr. 2 dieser Allgemeinen Genehmigung verwendet werden sollen oder dem Korps der iranischen Revolutionsgarden zugutekommen, ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Lieferungen in Freizonen oder Freilager. Erbringung Technischer Hilfe zu Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Iran-Embargoverordnung an iranische Personen in Deutschland oder dem Zollgebiet der EU Die Erbringung Technischer Hilfe im Zusammenhang mit Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Iran-Embargoverordnung an iranische Personen in Deutschland oder dem Zollgebiet der EU ist ebenfalls allgemein genehmigt.
Diese Allgemeine Genehmigung knüpft an die jüngere Auslegung der Genehmigungstatbestände der Iran-Embargoverordnung an, insbesondere an die Auslegung, wonach der Abschluss eines Kaufvertrags eigenständig genehmigungspflichtig ist. In exportkontrollrechtlicher Hinsicht besteht jedoch kein grundsätzliches Bedürfnis, bereits die einer etwaigen Ausfuhr vorgelagerten Rechtsgeschäfte ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss von Verkaufsverträgen sowie Lieferungen innerhalb Deutschlands oder des übrigen Zollgebiets der Europäischen Union, sofern die Einhaltung der Zielsetzungen der Iran-Embargoverordnung gewährleistet ist. Beachten Sie aber bitte, dass diese Allgemeine Genehmigung keine Ausfuhren in den Iran oder an iranische Personen außerhalb der EU erfasst.
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